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Satzung der GEA
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Satzung der

Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen (GEA)

 

 

 

Inhaltsübersicht

 

 

Präambel

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 2 Vereinszweck

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

§ 6 Organe

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

§ 8 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

 

§ 10 Beschlussfassung durch den Vorstand

 

§ 11 Vereinsfinanzierung

 

§ 12 Haftung

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

Durch freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eziden aus allen Teilen Kurdistans und in der Diaspora konnte vom 23.-24.06.2012 eine interdisziplinäre und internationale Eziden-Konferenz in Bielefeld durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Konferenz wurden unterschiedliche Meinungen und Forschungsansätze offen und konstruktiv ausgetauscht. Diese Kultur des inner-ezidischen Diskurses gilt es zu fördern und zu pflegen. Es ist von hoher Bedeutung, dass dieser Prozess des Diskutierens und Austauschens in aller Konsequenz fortgesetzt wird, um ihn sukzessive in die ezidische Gemeinschaft hineinzutragen und für eine breite Diskussion zu sorgen, damit das Ezidentum den vielen Herausforderungen der Zeit gerecht werden kann. Die Gründung dieses Vereins ist ein Schritt in diese Richtung. Der Verein soll dauerhaft und nachhaltig dazu beitragen, über die Historie, den Glauben, die Gesellschaft und Kultur der Eziden Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen (GEA) hat den Anspruch, wissenschaftlich und objektiv tätig zu werden, alle ezidischen AkademikerInnen anzusprechen und zu vereinen. Die GEA ist ein „Schirm“ für alle ezidischen AkademikerInnen und Studierende in Deutschland und der übrigen Welt. Sie ist politisch unabhängig und gehört keiner Parteirichtung an.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen“ (GEA).

 

Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e.V.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Ziel des Vereins ist die grenzüberschreitende und wissenschaftliche Zusammenarbeit. Diesem Zweck dient die nachhaltige Erforschung des Ezidentums mit seinen Bezügen zur Religionswissenschaft, Ethnologie, Soziologie, Kultur- und Geistesgeschichte.

 

Weiteres Ziel ist die Förderung der interkulturellen Verständigung, Toleranz, Menschenrechte, die Förderung der Jugendarbeit, vor allem aber auch die Pflege der ezidischen Kultur und des ezidischen Glaubens.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

- Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen und Seminaren

 

- Vergabe von Forschungsaufträgen und Editionen von ezidischen Quellen und deren Herausgabe auch in deutscher Sprache

 

- Förderung länderübergreifender kultureller und religiöser Veranstaltungen

 

- Verfassen wissenschaftlicher Rundbriefe

 

- Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts für ezidische Kultur und Geschichte

 

- Öffentlichkeits- und Medienarbeit

 

- Durchführung von Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung von Eziden und Nicht-Eziden

 

- Enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den ezidischen Gemeinden und Organisationen

 

- Enge Zusammenarbeit mit ezidischen und nicht-ezidischen Wissenschafts- und Forschungsreinrichtungen

 

- Aufbau und Unterstützung der ezidischen Jugendarbeit zur Stärkung der ezidischen Identität, von Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative.

 

- Förderung der ezidischen Frauenarbeit

 

- Förderung der ezidischen Seniorenarbeit

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt – nach Begleichung der Schulden – das vorhandene Vereinsvermögen an die in § 13 genannte Stelle, die dieses Vermögen wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Aufnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige natürliche Personen ezidischen Glaubens, die ein in- oder ausländisches Studium an einer Hochschule, Berufs-, Fach- oder Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie erfolgreich abgeschlossen haben oder an einer solchen Hochschule bzw. Akademie immatrikuliert sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen entscheidet.

 

In begründeten Ausnahmefällen können auch andere volljährige natürliche Personen, die nicht zu dem oben genannten Kreis gehören, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen eine Mitgliedschaft beantragen. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn die Person sich um die Förderung der ezidischen Kultur und Religion verdient gemacht hat. Diese Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die oben genannten Mitglieder auch.

 

Jedes Mitglied bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

 

Aus wichtigem Grund, insbesondere vereinsschädigendem Verhalten, kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Eine Rückführung von gezahlten Beiträgen, Sachgeschenken oder Spenden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins bestehen aus

a) der Mitgliederversammlung,

b) dem Vorstand

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Sie beschließt über

- Beiträge,

- Entlastung des/der Schatzmeisters/in,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl und Abwahl des Vorstandes,

- Änderung der Satzung sowie

- über sonstige durch Gesetz zugewiesene Gegenstände.

 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom/von der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertretern und von dem/der Schriftführer/in oder einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in eine zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag einzelne Personen von der Mitgliederversammlung ausschließen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit bei bestimmten Tagesordnungspunkten auch gänzlich ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 8 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der Stellvertreter oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Wenn der anwesende Vorsitzende von seinem Versammlungsleiterrecht keinen Gebrauch macht, kann die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in wählen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse bezüglich der Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt die Beschlussvorlage als endgültig abgelehnt, eine gleiche Vorlage darf ein Jahr lang nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins gilt das unter § 13 genannte abweichende Quorum.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

 

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinen/ihren zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Vorstand gehören außerdem an: der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in sowie bis zu zehn weitere Beisitzer an.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen. Bei Rücktritt von mehr als der Hälfte des Vorstandes gilt dieser als abgelöst. Es haben dann umgehend, spätestens binnen 6 Wochen, Neuwahlen stattzufinden.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder einem der Stellvertreter, bei deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in vertreten.

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung durch den Vorstand

 

Jede Vorstandssitzung wird grundsätzlich vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei dessen/deren Verhinderung von einem der Stellvertreter.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email gefasst werden.

 

 

 

§ 11 Vereinsfinanzierung

 

Einnahmequellen des Vereins sind:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Geschenke jeglicher Art,

d) Zuwendung von öffentlicher und privater Hand.

 

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden im Voraus für einen bestimmten Zeitraum, den die Mitgliederversammlung festsetzt, entrichtet. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen von dieser Verpflichtung befreien.

 

Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monate in Verzug sind, werden schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger fruchtloser Mahnung droht ihnen der Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

 

 

§ 12 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt nach der Mitgliederversammlung durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder in Kraft. Die vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Essen am 17.11.2012 durch den Beschluss der Mehrheit angenommen.

 

 

 

Essen, den 17.11.2012